Cookie-Banner: Opt-out oder Opt-in? Ein Update

Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung hat sich einiges geändert: Anfangs noch etwas abstrakt, inzwischen wird es konkreter – oder doch nicht!?

Wir werfen einen Blick auf die EuGH-Entscheidung zur Cookie-Einwilligung und den Folgen. Am 01. Oktober entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Verfahren „Planet 49“ (darum ging es) über das Setzen von Cookies.

Was ist ein Cookie nochmal?

Ein Cookie (auf Deutsch: Keks) ist eine Textdatei auf einem Computer, die Daten über besuchte Websites enthält, die der Webbrowser beim Surfen im Internet speichert. Dadurch müssen sich Nutzer*innen beim wiederholten Besuch einer verschlüsselten Seite nicht erneut anmelden.

Cookies dienen außerdem der Besucher:innen-Analyse. Sie übermitteln Informationen über Websitebesuche an die Seitenbetreibenden, die damit Inhalte und Werbung gezielter auf die Interessen der Nutzer:innen zuschneiden können.

Was wurde entschieden?

Technisch nicht notwendige Cookies dürfen nur mit der aktiven Einwilligung der Seitenbesucher:innen gesetzt werden. Eine Abwahl eines voreingestellten Ankreuzkästchens (das sogenannte Opt-out) reicht demnach nicht mehr aus. Ein Opt-in (die aktive Einwilligung) ist für diese notwendig.

Dazu gehört auch, dass der Seitenbetreibende den Nutzer:innen die Angaben zur Funktionsdauer der Cookies, geben muss, aber auch Informationen darüber, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können.

Was heißt das rechtlich?

Im Normalfall gelten Urteile des Europäischen Gerichtshofs sofort, sie müssen also von allen nationalen Gerichten der EU-Mitgliedsstaaten berücksichtigt werden. Dazu müssen sie jedoch erst einmal in nationales Gesetz überführt werden.

In dem Verfahren „Planet 49“ wurde der Fall selbst nicht durch den EuGH entschieden. Der EuGH half dem anfragenden nationalen Gericht (in diesem Fall dem Bundesgerichtshof (BGH)) bei der Auslegung von Unionsrecht. Der Fall geht nun also erst einmal zurück zum BGH. Es ist also weiterhin unklar, was nun gilt und was noch kommt.

Der deutsche Gesetzgeber hat die E-Privacy-Richtlinie nie richtig in deutsches Recht umgesetzt. Stattdessen gilt das Telemediengesetz. In diesem Gesetz ist noch die Regelung festgeschrieben, dass eine aktive Einwilligung nicht notwendig ist, sondern nur ein Opt-out. Dieses Gesetz wird auch nicht durch das EuGH-Urteil ausgehebelt. Eine finale Entscheidung kann also nur der BGH fällen.

Photo by Glenn Carstens-Peters on Unsplash

Was heißt das für mich?

Mit dem Urteil des EuGH vom 1. Oktober ist die Richtung, die in Bezug auf die Cookie-Einwilligung eingeschlagen wird, nun zumindest klar. Denn es ist davon auszugehen, dass die deutschen Gerichte dem Urteil des EuGH folgen werden. Auch die Datenschutzbehörden werden sich dieser Auffassung wohl anschließen.

An der aktiven Einwilligung von Cookies zu Werbezwecken wird also höchstwahrscheinlich kein Weg vorbeiführen. Daher ist es jetzt schon zu empfehlen, seine Cookie-Banner dementsprechend anzupassen. Bevor es zu Unsicherheiten kommt:

Einige Cookies sind von der Regelung nicht betroffen und werden weiterhin ohne Einwilligung erlaubt sein. Bei ihnen handelt es sich um die so genannten First Party Cookies, die für eine Website erforderlich sind:

  • Warenkorb-Cookies
  • Cookies für LogIns
  • Cookies, die eine Länder- oder Sprachauswahl betreffen
  • Cookies, die Consent Tools für die Cookie-Einwilligung setzen – also die Zustimmung für die Nutzung von Cookies abfragen und dokumentieren

Alle wichtigen Informationen, die du bei der Website beachten solltest, findest du im DiNa-Handbuch „Homepage: Sicher gestalten, organisieren und pflegen“ sowie 11 konkrete Tipps als Checkliste auf der Website der Digitalen Nachbarschaft.

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